Teilbereich staatlichen Handelns europäisch zu entscheiden. Der Vertragstext betont zugleich, dass damit ein "erster Grundstein für die weitere und vertiefte Gemeinschaft unter Völkern" gelegt wird. Der EGKS-Vertrag war auf 50 Jahre begrenzt und ist 2002 im EG-Vertrag aufgegangen. Europäische Verteidigungsgemeinschaft: 1953/54 verhandelten die EGKS-Staaten - veranlasst durch die Korea-Krise und durch den Expansionsdrang der kommunistischen Staaten in Europa - über die Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) mit einer gemeinsamen europäischen Armee. In diesem Zusammenhang wurde auch der Entwurf für eine umfassende europäische Verfassung einschließlich eines starken Europäischen Parlaments ausgearbeitet. Innenpolitische Widerstände in Frankreich, dessen Regierung gerade gewechselt hatte, und die Beruhigung der internationalen Lage verhinderten jedoch ein Zustandekommen der EVG. Damit scheiterte auch der erste umfassende Vorstoß zur Gründung eines politischen Zusammenschlusses in Europa. EWG und Euratom: Am 1. Januar 1958 traten die Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) in Kraft. Die EWG hatte die Schaffung eines gemeinsamen Marktes zum Ziel, in dem Waren, Personen, Dienstleistun- gen und Kapital frei zirkulieren konnten. Daneben vereinbarten die Vertragspartner eine gemeinsame Außenhandelspolitik und eine gemeinsame Agrarpolitik. Die Entschei- dungsstrukturen wurden weitgehend von der EGKS übernommen, doch existierten die Organe von EGKS, EWG und Euratom zunächst nebeneinander. Die Gründung der EWG hat sich bis heute als das wichtigste Ereignis in der Geschichte der europäischen Einigung erwiesen. Vor allem von dem Ziel eines gemeinsamen Binnenmarktes zwischen den Vertragsstaaten gingen starke Einigungs- impulse aus. Europäische Gemeinschaft: 1967 entstand durch die Zusammenlegung der Organe der drei Teilgemeinschaften EGKS, EWG und Euratom die Europäische Gemeinschaft (EG), die mit dem Fusionsvertrag vom 8. April 1965 vereinbart worden war. Durch den Zusammen- schluss der Entscheidungsorgane Rat, Kom- mission, Parlament und Europäischer Gerichtshof wurde die Verwaltung der drei Teilgemeinschaften effizienter gestaltet. Vor allem konnten so auch Kosten eingespart werden. Europäische Politische Zusammenarbeit: Um besser auf außenpolitische Anforderungen reagieren zu können, beschlossen die EG-Staaten 1970 die Gründung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ). Diese wurde jedoch nicht in den EG-Rahmen inte- griert, sondern beruhte auf der freiwilligen Zusammenarbeit der Regierungen. Im Rahmen der EPZ stimmten die EG-Staaten ihre
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außenpolitischen Positionen ab und vereinbar- ten die Vertretung gemeinsamer Standpunkte in internationalen Konferenzen und Gremien wie den Vereinten Nationen, der Welthandels- konferenz oder in internationalen Entwick- lungskonferenzen. Dieses Ziel konnte jedoch - vor allem bei zentralen Fragen der internatio- nalen Politik - häufig nicht erreicht werden. "Norderweiterung": Am 1. Januar 1973 traten Großbritannien, Dänemark und Irland der EG bei. Nach einigem Zögern hatten diese Staaten erkannt, dass es für sie wirtschaftlich und politisch erfolgversprechender war, sich am Einigungsprozess zu beteiligen, als weiterhin abseits zu stehen. Europäisches Währungssystem: Als Reaktion auf die starken Schwankungen des US-Dollars gründeten 1978 einige EG-Staaten das auf der Zusammenarbeit der jeweiligen Regierungen und Zentralbanken beruhende Europäische Währungssystem (EWS). Ziel war es hierbei, durch Absprachen und durch gezielte Eingriffe in den Markt die Schwankungen zwischen den Kursen der beteiligten Währungen zu begren- zen. Die neue gemeinsame Verrechnungs- einheit wurde ECU genannt. Erste Direktwahlen: 1979 fanden erstmals Direktwahlen zum Europäischen Parlament statt. Damit wurde ein bereits 1976 vereinbartes Ziel der Regierungen umgesetzt. Vor allem die Niederlande hatten darauf gedrängt, dass die 1970 beschlossene und 1975 in den Details geregelte Einführung eines eigenen EG-Haushaltes von einer nachhaltigen Stärkung der Demokratie in der EU begleitet sein sollte. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger sind seit 1979 regelmäßig im Abstand von fünf Jahren aufgerufen, ihre Abgeordneten für das Europäische Parlament direkt zu wählen. "Süderweiterung": 1981/86 traten Griechenland, Spanien und Portugal der EG bei. Damit umfasste die Gemeinschaft insgesamt 320 Millionen Einwohnerrinnen und Einwohner aus zwölf Ländern. Obwohl wirtschaftliche Gründe eher dagegen sprachen, hatten die Staats- und Regierungschefs der EG den drei Staaten, in denen in den siebziger Jahren Militärregime an der Macht waren, zugesagt, dass sie nach Wiederherstellung der Demokratie Mitglieder der Gemeinschaft werden könnten. Einheitliche Europäische Akte: Im Juli 1987 wurde mit In-Kraft-Treten der Einheitlichen Europäischen Akte die erste größere Reform der EG-Verträge verwirklicht. Vor allem sollte der bereits 1957 vereinbarte Binnenmarkt bis 1993 endlich vollendet werden. Deshalb wurden die Entscheidungsverfahren der EG, die wegen des Einstimmigkeitserfordernisses im Rat häufig blockiert waren, durch Verein- barung häufigerer Mehrheitsabstimmungen im Ministerrat und eine Aufwertung des Parla- ments deutlich gestärkt. Zudem weiteten die Vertragspartner die Zuständigkeiten der EG in den Bereichen Umweltschutz sowie Forschung
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